Was ist ein Energieausweis?

Ähnlich wie das Energieeffizienzlabel bei Elektrogeräten wie z. B. Kühlschränken oder Waschmaschinen informiert der Energieausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes und die möglichen energetischen Modernisierungsmaßnahmen. Mittels einer Farbskala von grün bis rot bewertet er seine energetische Qualität und zeigt, wie viel Energie in diesem Gebäude im Durchschnitt benötigt wird. Die beiliegenden Modernisierungsempfehlungen enthalten individuelle Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen, mit denen die Energiebilanz des Gebäudes dauerhaft verbessert werden kann. Anders als bei Wohngebäuden wird bei Nichtwohngebäuden zusätzlich zum Energieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung auch der Stromverbrauch für fest installierte Beleuchtung, Lüftung und Kühlung (falls vorhanden) berücksichtigt.
Was zeigt die Farbskala im Energieausweis?
Das Herzstück des Energieausweises ist eine Farbskala. Liegt das Haus im grünen Bereich, ist es in einem sehr guten energetischen Zustand. Befindet es sich im gelben Skalenbereich, sollte über eine Modernisierung nachgedacht werden. Und „rot“ steht für eine schlechte Energiebilanz.
Beim Bedarfsausweis gibt es eine Farbskala. Auf ihr wird der Primärenergiebedarf des Gebäudes angezeigt. Der Primärenergiebedarf umfasst nicht nur die Energiemenge, die vom konkreten Gebäude durchschnittlich benötigt wird. Er schließt auch die Energieverluste ein, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über Aufbereitung und Transport bis zum Gebäude sowie zu Verteilung und Speicherung im Gebäude entstehen. Beim Verbrauchsausweis gibt es zwei Farbskalen. Die obere zeigt, wie viel Energie für Heizung und Warmwasserbereitung in diesem Gebäude im Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden verbraucht wurde. Die untere dokumentiert den Stromverbrauch in diesem Zeitraum.
Sowohl beim Bedarfs- als auch beim Verbrauchsausweis findet man Angaben zu den Energieträgern, die im Gebäude zum Einsatz kommen. Die Angabe zu den CO2-Emissionen ist freiwillig.
Ab wann und für welche Nichtwohngebäude ist der Energieausweis Pflicht?
Der Energieausweis ist ab dem 1. Juli 2009 verpflichtend bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung von allen Nichtwohngebäuden. Der Gebäudeeigentümer muss dieses Dokument spätestens auf Nachfrage dem potenziellen Interessenten vorlegen. Bei Neubau, Erweiterung und Sanierung eines Nichtwohngebäudes besteht bereits seit der Wärmeschutzverordnung 1995 die Pflicht zur Ausstellung von Wärme- bzw. Energiebedarfsausweisen. Ab Mitte dieses Jahres gilt dann auch die Aushangpflicht für öffentlich genutzte Nichtwohngebäude mit über 1.000 m² Nutzfläche. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland ca. 1,6 Millionen beheizte Nichtwohngebäude. Davon sind etwa 55.000 von der Aushangverpflichtung betroffen.
Aushangverpflichtung: Was sind öffentlich genutzte Gebäude?
Öffentlich genutzte Gebäude beherbergen entsprechend der Begründung der Bundesregierung zur Energieeinsparverordnung 2007 Behörden und sonstige nicht behördliche Einrichtungen, in denen öffentliche Dienstleistungen für eine große Zahl von Menschen erbracht werden und die deshalb einen erheblichen Publikumsverkehr aufweisen. Schätzungen gehen von einer Gesamtzahl von etwa 55.000 Gebäuden dieser Art aus. Typische öffentliche Dienstleistungen erbringen zum Beispiel Sozialämter und andere gemeindliche Ämter mit erheblichem Publikumsverkehr, Arbeitsagenturen, Schulen, Universitäten und ähnliche Einrichtungen. Mit sonstigen nicht behördlichen Einrichtungen sind solche gemeint, die den Charakter einer behördlichen Einrichtung haben – also Einrichtungen, die nach einer Privatisierung ehemals öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen (z. B. Krankenhäuser). Zum Aushang verpflichtet ist der Gebäudeeigentümer.
Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude für private Dienstleistungen sind von der Aushangpflicht nicht erfasst. Ebensfalls nicht betroffen sind Gebäude, die zu Besichtigungszwecken geöffnet werden (z. B. Museen, Kulturdenkmäler u.s.w.), sowie Räumlichkeiten, die zur Nutzung an Dritte bereitgestellt werden, ohne dass zugleich „öffentliche Dienstleistungen“ erbracht werden (z. B. Nutzung von Turn- und Sporthallen durch Vereine u.ä.).
Welche Nichtwohngebäude benötigen keinen Energieausweis?
Kleine Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m² und unter Denkmalschutz stehende Gebäude sind von der Energieausweispflicht ausgenommen. Auch folgende Gebäude benötigen keinen Energieausweis:
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Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zu Haltung von Tieren genutzt werden,
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Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
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unterirdische Bauten,
* Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
* Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
* provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
* Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
* Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
* sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 °C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
Welchen Energieausweis sollten Gebäudeeigentümer ausstellen: bedarfs- oder verbrauchsbasiert?
Bei Nichtwohngebäuden im Bestand kann der Eigentümer zwischen einem bedarfs- und einem verbrauchsbasierten Energieausweis wählen. Der Bedarfsausweis basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes durch einen Fachmann, der Verbrauchsausweis auf den Energieverbrauchsabrechnungen der letzen drei Jahre. Die Entscheidung für eine der beiden Varianten sollte vom Gebäudeeigentümer bewusst getroffen werden. Soll der Energieausweis einen Überblick über den Energieverbrauch für Heizung, Wärme und Strom geben, genügt ein Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis empfiehlt sich immer dann, wenn eine Sanierung geplant ist oder eine genaue Analyse der Energieeffizienz eines oder mehrerer Gebäude sinnvoll erscheint, zum Beispiel wenn sehr hohe Energiekosten auftreten.
Ein Bedarfsausweis muss bei Neubauten sowie im Fall von Erweiterung, Umbau und Sanierung von bestehenden Gebäuden erstellt werden und wenn keine vollständigen Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungs- oder Kalenderjahre vorliegen.
Wie komme ich als Eigentümer zum Energieausweis?
Eine verbindliche Regelung von Seiten des Gesetzgebers gibt es dafür nicht. Der Eigentümer kann frei entscheiden, ob er einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis für sein Gebäude ausstellen lässt und einen geeigneten Energieausweisanbieter am Markt aussuchen. Auch beim Vorgehen hat der Eigentümer weitgehend freie Hand. Hauptsache der Energieausweis ist richtig und vollständig. Der Energieausweis-Aussteller haftet mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Energieausweises. Nicht fehlen darf das Formular mit den Modernisierungsempfehlungen.
Welche Vorgehensweise empfiehlt die dena?
Die dena empfiehlt folgendes Vorgehen: Vor der Beauftragung eines Fachmanns mit der Erstellung eines Ausweises sollte der Gebäudeeigentümer seine Zielsetzung beim Energieausweis festlegen und die Leistung definieren. Danach gilt es einen geeigneten Energieausweis-Aussteller zu finden. Die dena empfiehlt drei Vergleichsangebote einzuholen. In einem persönlichen Gespräch mit dem ausgewählten Fachmann sollte der Eigentümer die Energieausweisvariante sowie die Vorgehensweise bei seiner Erstellung festlegen und später die einzelnen Leistungen vertraglich festhalten. Danach heißt es für den Eigentümer: Gebäudeunterlagen zusammenstellen. Idealerweise bekommt der Energieausweisaussteller vom Eigentümer möglichst vollständige Informationen zum Gebäude. Beim Verbrauchsausweis dürfen die vollständigen Verbrauchsabrechnungen nicht fehlen, beim Bedarfsausweis die Planunterlagen, die Flächenberechnungen, die Angaben zur Gebäudehülle und zur Anlagetechnik, Informationen zur Nutzung des Gebäudes sowie zu Anbauten, Änderungen und Erweiterungen. Sowohl beim Bedarfs- als auch beim Verbrauchsausweis empfiehlt die dena eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Ist der Energieausweis fertig, sollte der Aussteller ihn in einem persönlichen Gespräch dem Eigentümer erläutern. So können wichtige Details erläutert und das mögliche weitere Vorgehen für eine Modernisierung besprochen werden.
Wo findet man einen Aussteller von Energieausweisen?
Da es keine zentrale Zulassungsstelle für Energieausweis-Aussteller gibt, existiert deshalb auch keine vollständige Liste aller Ausstellungsberechtigten. Einen qualifizierten Fachmann findet man zum Beispiel in der bundesweiten Aussteller-Datenbank der dena, in der inzwischen 14.000 Aussteller von Energieausweisen verzeichnet sind. Sie ist im Internet unter Externer Link www.dena-energieausweis.de/expertensuche zugänglich. Interessierte Hausbesitzer können im Suchformular nach Eingabe ihrer Postleitzahl einen Energieausweisaussteller in ihrer Region finden. Auch Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern leisten Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Aussteller.
Was passiert, wenn ein Gebäudeeigentümer keinen Energieausweis vorlegt, obwohl er laut EnEV 2007 dazu verpflichtet ist?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem potenziellen Mieter oder Käufer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einen Energieausweis zugänglich macht oder einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne dazu nach §21 der EnEV berechtigt zu sein, handelt ordnungswidrig. Die in der EnEV genannten Ordnungswidrigkeiten berufen sich auf die Bußgeldvorschriften im Energieeinsparungsgesetz (§8 EnEG 2005). Die Geldbuße kann im Zusammenhang mit dem Energieausweis bis zu 15.000 Euro betragen. Die dena hat auf der eigenen Internetseite Externer Link www.dena-energieausweis.de unter dem Stichpunkt „Infos für Mieter und Käufer“ eine Liste mit bundesweiten Beschwerde- und Anlaufstellen im Zusammehang mit Ordnungswidrigkeiten beim Energieausweis veröffentlicht.
Hinweis: Ausführliche Informationen zum Energieausweis für Nichtwohngebäude finden Eigentümer in der dena-Broschüre „Energieausweis für Nichtwohngebäude – der Einstieg in die Modernisierung“. Sie ist unter Externer Link www.dena-energieausweis.de/publikationen gegen eine Gebühr von 10 Euro zzgl. Versandkosten zu beziehen
Quelle: Deutsche Energieagentur Gmbh, dena